Kosten

Die Kosten für psychologische Psychotherapie werden von der Grundversicherung (OKP) übernommen bei Vorliegen einer psychischen Symptomatik. Hierfür bitten Sie Ihren Hausarzt / Ihre Hausärztin, eine Anordnung auszustellen mit folgendem Formular. Weitere Informationen dazu finden Sie auf diesem Merkblatt.

Für Selbstzahler (ohne Anordnung) wird Fr. 180.00 für 50 Minuten verrechnet (ab 1.1.2024). Ein Sozialtarif ist – nach Absprache und Verfügbarkeit – möglich.

Bei Kindern und Jugendlichen mit einer Kostengutsprache der IV werden die Kosten bis zum vollendeten 20. Lebensjahr von der IV (SVA) getragen.

Beim Vorliegen eines Geburtsgebrechens (z.B. eines Psychoorganischen Syndroms POS) kann eine Kostengutsprache der IV (Invalidenversicherung) ab Therapiebeginn beantragt werden. Bei andern psychischen Problemen kann bei einem Kind oder Jugendlichen nach 360 Tagen Therapie aufgrund Artikel 12 des IV-Gesetzes bei der IV eine Kostengutsprache für die weitere Psychotherapie (inkl. Eltern- und Familiengespräche) im Sinne einer medizinischen Massnahme zur Förderung der beruflichen Eingliederung beantragt werden.

Wurde Ihr Kind Opfer einer Straftat und stehen die Symptome damit im Zusammenhang, kann bei der kantonalen Opferhilfe Antrag auf Kostenübernahme für die Psychotherapie gestellt werden.

Stehen die Symptome im Zusammenhang mit einem Unfall, wird die Behandlung durch die Unfallversicherung übernommen.

Absagen / Versäumte Sitzungen
Verpasste oder weniger als 24 Stunden im Voraus abgesagte Sitzungen werden privat verrechnet.

Hier können Sie sich über mögliche Anzeichen oder Beschwerden, bei denen eine Psychotherapie angebracht sein kann und über das Vorgehen im Rahmen einer Psychotherapie informieren.